Übung I · Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung

Kapitalerhöhung & Bezugsrecht

Interaktives Lernwerkzeug zur Vorlesung. Begleitend zur Excel-Musterlösung mit derselben Fallstudie HYBRID-AG. Zahlenbeispiele, Mechanik, Aktionärsstrategien und Klausurmodus — alles live durchspielbar.

I
Grundlagen der Außenfinanzierung mit Eigenkapital

Wenn ein Unternehmen Eigenkapital von außen aufnimmt, sprechen wir je nach Rechtsform von Einlagen- oder Beteiligungsfinanzierung. Der Unterschied liegt nicht in der Wirkung, sondern in der Form des Anteils und in der Möglichkeit, neue Eigenkapitalgeber an den Kapitalmarkt zu bringen.

Einlagenfinanzierung

Personengesellschaften & GmbH

Bestehende oder neue Gesellschafter leisten zusätzliche Einlagen. Die Anteile sind nicht emissionsfähig — sie werden privat zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft vereinbart.

Typische Rechtsformen: OHG, KG, GmbH. Anteile werden im Einzelvertrag oder im Gesellschafterbeschluss übertragen.

Beteiligungsfinanzierung

Aktiengesellschaft

Die AG kann Eigenkapital über die Ausgabe neuer Aktien aufnehmen — entweder börslich oder im Wege einer Privatplatzierung. Anteile sind standardisiert, handelbar und an einem öffentlichen Markt bewertbar.

Geregelt in §§ 182 ff. AktG. Diese Übung fokussiert auf die ordentliche Kapitalerhöhung der AG.

II
Vier Arten der Kapitalerhöhung

Das Aktiengesetz kennt vier Erhöhungstypen. Drei davon verändern das tatsächlich eingelegte Eigenkapital, einer ist eine reine Umbuchung aus den Rücklagen.

Ordentliche Kapitalerhöhung

Die Hauptversammlung beschließt mit ¾-Mehrheit eine konkrete Erhöhung des Grundkapitals. Es werden neue Aktien ausgegeben, Altaktionären steht ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 186 AktG), das vor der Verwässerung schützt.

Die jungen Aktien werden zu einem Ausgabekurs Pj emittiert, der zwischen Nennwert und Börsenkurs Pa liegen muss.

§§ 182 – 191 AktG
Wirkung

Tatsächlicher Mittelzufluss an die Gesellschaft (Cash auf der Aktiv-Seite). Gezeichnetes Kapital steigt um Anzahl junger Aktien × Nennwert; die Differenz zum Ausgabekurs (Agio) wird in die Kapitalrücklage eingestellt (§ 272 II Nr. 1 HGB).

Bedingte Kapitalerhöhung

Erhöhung nur, soweit von einem Bezugs- oder Umtauschrecht Gebrauch gemacht wird. Klassische Anwendung: Ausgabe von Wandelanleihen, Mitarbeiteroptionen oder Aktien für Unternehmenszusammenschlüsse.

Bedingung: Höchstens 50 % des Grundkapitals; bei Mitarbeiterprogrammen 10 % (§ 192 III AktG).

§§ 192 – 201 AktG
Wirkung

Erhöhung ist bedingt auf das Verhalten der Berechtigten — Mittelzufluss erfolgt nur bei Ausübung. Bezugsrecht der Altaktionäre ist gesetzlich ausgeschlossen.

Genehmigtes Kapital

Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand, innerhalb von höchstens fünf Jahren das Grundkapital um bis zu 50 % zu erhöhen. Der Vorstand kann flexibel auf Marktopportunitäten reagieren, ohne erneut die HV einberufen zu müssen.

Sehr verbreitet bei börsennotierten AGs. Die Ermächtigung ist Standardbestandteil der Tagesordnung jeder ordentlichen HV.

§§ 202 – 206 AktG
Wirkung

Bei Ausnutzung wirkt sie wie eine ordentliche KE (Mittelzufluss, Agio in die Kapitalrücklage). Vorteil ist die Geschwindigkeit der Umsetzung, da der HV-Beschluss bereits vorliegt.

KE aus Gesellschaftsmitteln

Reine Umbuchung: Kapital- oder Gewinnrücklagen werden in gezeichnetes Kapital umgewandelt. Die Aktionäre erhalten Gratisaktien entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung (§ 212 AktG).

Es fließt kein neues Geld zu — die Aktiv-Seite der Bilanz bleibt unverändert. Trotzdem sinkt der rechnerische Kurs, weil sich derselbe Marktwert auf mehr Aktien verteilt.

§§ 207 – 220 AktG
Wirkung

Beteiligungsquote bleibt erhalten, Vermögen bleibt unverändert. Lediglich der rechnerische Kurs sinkt: Pn = Pa · a / (a + n) (Berichtigungskurs). Häufiger Effekt: optisch günstigerer Kurs, höhere Stückzahl im Streubesitz.

Fokus dieser Übung: Im Folgenden geht es um die ordentliche Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Den Sonderfall der KE aus Gesellschaftsmitteln können Sie in Sektion III über den Modus-Schalter zuschalten.
III
Mechanik & Marktwirkung

Variieren Sie die fünf Eingaben oben. Die KPIs darunter aktualisieren sich live — inklusive Bezugsrecht, Mischkurs, Verwässerungseffekt und Marktwert-Bilanz. Die Standardwerte entsprechen der Fallstudie HYBRID-AG aus der Excel-Musterlösung.

Presets:
Junge Aktien
Stück
Δ Gez. Kapital
EUR
Emissionserlös
EUR
Bezugsrecht BR
EUR
Mischkurs Pn
EUR
Verwässerung je Aktie
EUR
entspricht
Formelwerk

Bezugsrecht und Mischkurs

BR = (Pa − Pj) / (BV + 1)
Pn = Pa − BR

Das Bezugsrecht kompensiert den Kursrückgang exakt: Pro Altaktie sinkt der Marktwert um BR, im Gegenzug erhält der Altaktionär ein Bezugsrecht im rechnerischen Wert von BR. Das Vermögen bleibt — bei rationaler Wahrnehmung — unverändert.

Marktwert-Bilanz

Eigenkapital vor / nach KE

Marktwert nach KE = (Altaktien + junge Aktien) × Pn. Dieser Wert entspricht exakt dem Marktwert vor KE zuzüglich des Emissionserlöses — ein zentraler Konsistenzcheck.

Plausibilität: Der Ausgabekurs Pj muss mindestens dem Nennwert entsprechen § 9 I AktG (Verbot der Unter-Pari-Emission). Außerdem muss Pj < Pa sein, damit das Bezugsrecht überhaupt einen positiven Wert hat.
IV
Vier Aktionärs-Strategien

Ein Aktionär kann auf die Kapitalerhöhung unterschiedlich reagieren. Drei Strategien sind vermögensneutral, eine erlaubt — bei freier Wahl der Stückzahl — bewusste Abweichungen. Die Berechnung nutzt dieselbe Excel-Logik (Sheet 5).

Ändern Sie den Bestand — alle vier Strategie-Karten rechnen automatisch neu. Die Eingabefelder in Strategie D sind frei wählbar.

A · Volle Ausübung Δ = 0

Der Aktionär nutzt alle Bezugsrechte und zeichnet die maximal mögliche Anzahl junger Aktien.

Bezogene junge Aktien
Auszahlung Bezug
BR-Verkaufserlös
Aktienbestand danach
Δ Vermögen
B · Verzicht (BR-Verkauf) Δ = 0

Der Aktionär verkauft alle Bezugsrechte am Markt; sein Aktienbestand bleibt unverändert.

Bezogene junge Aktien
Auszahlung Bezug
BR-Verkaufserlös
Aktienbestand danach
Δ Vermögen
C · Opération Blanche Δ = 0

Der Aktionär bezieht so viele junge Aktien, wie er aus dem Verkaufserlös der übrigen Bezugsrechte exakt finanzieren kann — ohne neues Eigenkapital einzusetzen.

Bezogene junge Aktien
Auszahlung Bezug
BR-Verkaufserlös
Aktienbestand danach
Δ Vermögen
D · Freie Teilausübung Δ = 0

Der Aktionär entscheidet selbst, wie viele junge Aktien er beziehen will. Restliche Bezugsrechte werden verkauft.

Auszahlung Bezug
BR-Verkaufserlös
Aktienbestand danach
Δ Vermögen
Wichtig: Die Berechnung blendet Bruchteils-Bezugsrechte (Spitzenproblem), Transaktionskosten und Steuern auf den BR-Verkaufserlös aus — in der Praxis kann dadurch insbesondere Strategie B leichte Vermögensverluste erzeugen. Außerdem wird unterstellt, dass die jungen Aktien voll dividendenberechtigt sind.
V
Bilanzwirkung am Beispiel HYBRID-AG

Die Bilanz vor und nach der ordentlichen Kapitalerhöhung — mit den vollständigen HYBRID-AG-Werten aus der Excel-Musterlösung. Drei Positionen ändern sich: Umlaufvermögen (+ Emissionserlös), gezeichnetes Kapital (+ Δ Gez. Kap.) und Kapitalrücklage (+ Agio).

Bilanz HYBRID-AG vor KE
AktivaMio EUR
Anlagevermögen150,00
Umlaufvermögen120,00
Summe Aktiva270,00
PassivaMio EUR
Gezeichnetes Kapital100,00
Kapitalrücklage80,00
Gewinnrücklagen40,00
Pensionsrückstellungen20,00
übrige Rückstellungen10,00
übrige Verbindlichkeiten20,00
Summe Passiva270,00
Bilanz HYBRID-AG nach KE
AktivaMio EUR
Anlagevermögen150,00
Umlaufvermögen (+ Emissionserlös)270,00
Summe Aktiva420,00
PassivaMio EUR
Gezeichnetes Kapital (+ Δ Gez. Kap.)150,00
Kapitalrücklage (+ Agio)180,00
Gewinnrücklagen40,00
Pensionsrückstellungen20,00
übrige Rückstellungen10,00
übrige Verbindlichkeiten20,00
Summe Passiva420,00
Annahmen: Die Bilanz vor KE ist als feste Ausgangslage HYBRID-AG statisch hinterlegt (Blatt 1 der Excel); die KE-relevanten Positionen rechts reagieren auf das Steuerpult. Buchung des Agios in die Kapitalrücklage gemäß § 272 II Nr. 1 HGB. Bei einer KE aus Gesellschaftsmitteln wird hier nur die Umbuchung aus der Kapitalrücklage gezeigt; rechtlich können auch Gewinnrücklagen herangezogen werden § 207 AktG.
VI
Bezugsrechtsausschluss

Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen. Das Aktiengesetz unterscheidet zwei Ausschlussformen — den qualifizierten und den vereinfachten Ausschluss.

Qualifizierter Ausschluss

§ 186 III S. 1 AktG

Hauptversammlungsbeschluss mit ¾-Mehrheit erforderlich. Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung einen sachlichen Grund, der den Eingriff in die Aktionärsrechte rechtfertigt — er muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

Der Vorstand muss seine Begründung in einem schriftlichen Bericht vorlegen § 186 IV AktG.

Typische Anwendungsfälle: Sacheinlagen, Aktien für Mitarbeiter, Übernahme eines Unternehmens gegen Aktien.

Vereinfachter Ausschluss

§ 186 III S. 4 AktG

Erleichterung für börsennotierte Gesellschaften: bis zu 10 % des Grundkapitals dürfen ohne sachliche Begründung ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (Faustregel ≤ 5 % Disagio).

Aktuelle Rechtslage: Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG, in Kraft seit Dezember 2023) wurde die Schwelle auf 20 % angehoben. Bitte aktuelle Gesetzesfassung in der Vorlesung verifizieren.

Wirkung des Ausschlusses: Altaktionäre erleiden eine Verwässerung ihres Anteils ohne kompensatorisches Bezugsrecht. Der Eingriff in die Aktionärsrechte ist deshalb der zentrale Streitpunkt — und in der Klausur ein beliebter Diskussionspunkt.
VII
Klausurmodus · Rückwärtsrechnung

In Klausuren sind oft nicht Pa und Pj direkt gegeben, sondern abgeleitete Größen wie Mischkurs und Kursdifferenz. Aus diesen lassen sich die Originalwerte rekonstruieren. Szenario analog Klausur SoSe 2025.

Gegebene Werte

Aufgabenstellung

EUR
EUR
EUR
EUR
Gesucht: Anzahl junger Aktien, Wert des Bezugsrechts, alter Börsenkurs Pa und Ausgabekurs Pj.
Lösungsweg

Schritt für Schritt

(a) Anzahl junger Aktien
n = Δ Gez. Kap. / Nennwert
— Stück
(b) Wert Bezugsrecht
BR = Kursdifferenz / (BV + 1)
— EUR
(c) Altaktienkurs
Pa = Pn + BR
— EUR
(d) Ausgabekurs
Pj = Pa − Kursdifferenz
— EUR